Geschäftsbedingungen / Vertrags- und Lieferbedingungen
1. Soweit nichts abweichendes vertraglich vereinbart wird oder in den Vertrags- und Lieferbedingungen geregelt ist, gelten bei
Lieferverträgen die gesetzlichen Bestimmungen und bei Werkverträgen wird die Geltung der Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB) Teil B vereinbart.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren
vorbehalten.
4. Bei Kostenvoranschlägen übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit.
5. Materialbeschaffenheit bei Fliesen und Platten
Herstellungsbedingte Abweichungen gegenüber Mustern sind zulässig. Bei Naturstein und Naturwerkstein sind materialbedingte,
für die Abnehmer nicht unzumutbare Abweichungen hinsichtlich Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge (Aderungen, Poren,
offene Stellen, Einsprengungen) von Mustern und Proben zulässig.
Bei buntem Naturstein sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren
Wiederzusammensetzung, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Verdopplungen) sowie das Anbringen von
Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Natursteinsorten nicht nur unvermeidlich
sondern auch wesentliche Erfordernis der Bearbeitung.
Ist der Kunde Verbraucher, so kann er von uns die Aushändigung der Textausgabe der VOB Teil B verlangen.
Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtskräftige Personengesellschaften,
mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln.
Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Beim Verzug des Kunden sind wir berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu
machen.
3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen aus
einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
1. Ist der Kunde Unternehmer müssen offensichtliche Mängel an gelieferter Ware binnen 10 Tagen schriftlich geltend gemacht
werden, anderenfalls entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung.
2. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Unternehmer innerhalb der Verjährungsfrist für die Gewährleistung unverzüglich nach
ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3. In allen Fällen begründeter Mängelrügen des Kunden sind über den Anspruch auf Nacherfüllung und dieser ersetzenden Ansprüchen
(Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung, Aufwendungsersatz) hinausgehende Ansprüche auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.
4. Im Übrigen werden Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, die nicht zur Mangelhaftigkeit der Sache führen,
ausgeschlossen, soweit diese auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt nicht, wenn es durch die Pflichtverletzung zu einer
Verletzung von Leben, Körper bzw. Gesundheit des Abnehmers kommt.
Dies gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Abnehmers, wenn hinsichtlich der vom
Mangel betroffenen Beschaffenheit der Sache eine Garantie erteilt wurde oder in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Dies gilt ferner nicht gegenüber Verbrauchern.
1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt sind. Unter mehreren Gerichtsständen können wir einen Gerichtsstand auswählen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Vertrags- und Lieferbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen möglich nahekommt.